DSGVO Art. 30 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (1) Jeder Verantwortliche und gegebenenfalls sein Vertreter führen ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. (2) Jeder Auftragsverarbeiter führt ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten.