BauO Bln § 60 ff Bauantrag (1) Für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen ist die Baugenehmigung erforderlich, soweit in den §§ 61 bis 65 sowie 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Bauantrag ist schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde unter Beifügung der erforderlichen Bauvorlagen einzureichen.