KassenSichV § 1 ff Kassensicherungsverordnung (1) Das elektronische Aufzeichnungssystem muss jeden einzelnen aufzeichnungspflichtigen Vorgang vollständig aufzeichnen. Die Aufzeichnungen sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung unmittelbar zu protokollieren. (2) Den Steuerpflichtigen treffen Mitteilungspflichten gegenüber dem zuständigen Finanzamt; der Ausfall einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ist unverzüglich anzuzeigen.