MiLoG § 17 Dokumentationspflichten (1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer geringfügig oder in den Wirtschaftsbereichen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. (2) Die Unterlagen sind im Inland in deutscher Sprache bereitzuhalten.